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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Gutachtertätigkeit


Geltung der Bedingungen


Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgt ausschließlich aufgrund der
Geschäftsbedingungen, wie sie der Auftragsbestätigung beigefügt, beim Auftraggeber hinterlegt, oder auf der Internetseite und/oder Geschäftslokal des Auftragnehmers einsehbar sind. Auf Wunsch des Auftraggebers wird diesem ein Exemplar der AGB zur Verfügung gestellt.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.


Auftragserteilung


Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich (Brief, Fax, Email) zu erteilen. Die Annahme des Auftrages, Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist jede Art der Gutachtertätigkeit wie sie sich aus der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung ergibt.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannteVerwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben überden Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.


Rechte, Pflichten und Befugnisse


1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine
inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen, insbesondere mehrere Besichtigungen vorzunehmen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder durchführen zu lassen.

4. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer bei Beteiligten, Geschäften und Arbeitgebern
Behörden, Polizei und Versicherungen, sowie bei allen anderen für die Ermittlungen notwendigen
Drittpersonen alle für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen. Falls
erforderlich, ist der Auftraggeber verpflichtet hierfür erforderliche Vollmachten auszustellen.

5. Soweit vorgenannte weitere Erhebungen nicht bereits Gegenstand des Auftrages waren und zeit- und kostenaufwendig sind, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.


Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.


Hilfskräfte


Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 150,-- €. im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Gebühr. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.


Weitere Sachverständige


Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.


Terminvereinbarung


Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

Schweigepflicht

1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.


Urheberrecht


1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.


Auskunftspflicht


Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.


Vergütung des Sachverständigen


1. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührentabelle, oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit gültige Gebührentabelle ist auf Anfrage erhältlich. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach jeweils angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird über 10 Stunden berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Prutto-Preise.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 4. Das Gutachten wird dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung, einem Original und einer Kopie, zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen müssen gesondert in Auftrag gegeben werden und werden gemäß Gebührentabelle berechnet.


Zahlungen


1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung verzinst sich diese mit 5% Punkte über Basiszins (§ 288 BGB). Der Sachverständige ist berechtigt, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

2. Gegen Zahlungsansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig.

Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden einschließlich Folgeschäden und für Schäden dritter, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.


Kündigung


1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.


Erfüllungsort


Ort der Erfüllung ist Zaberfeld.


Schlussbestimmungen


1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.  

 


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